Bildschirmbrille und Untersuchung der Augen
Bei Beschäftigung von ArbeitnehmerInnen, die für einen nicht unwesentlichen Teil ihrer Arbeitszeit Bildschirmarbeit verrichten, gilt:
- Die ArbeitnehmerInnen haben das Recht auf eine Untersuchung der Augen und des Sehvermögens, und zwar vor Aufnahme der Tätigkeit sowie anschließend in Abständen von 3 Jahren, weiters beim Auftreten von Sehbeschwerden, die auf die Bildschirmarbeit zurückgeführt werden können.
- Den ArbeitnehmerInnen sind spezielle Sehhilfen (Bildschirmbrille) zur Verfügung zu stellen, wenn diese Untersuchungen ergeben, dass sie notwendig sind, weil normale Sehhilfen nicht verwendet werden können. Diese Bildschirmbrille ist auf die übliche Distanz zu Belegen und Bildschirm abzustimmen. Diese Distanz ist in der Regel größer als der normale Leseabstand von ca. 30cm.