ArbeitnehmerInnenschutz
Vorschriften und Maßnahmen des ArbeitnehmerInneschutzes (Arbeitsschutzes) haben zum Ziel:
ARBEIT DARF NICHT KRANK MACHEN!
Auf Basis einer Richtlinie der Europäischen Union wurden diese Vorschriften für Österreich im ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) geregelt. Bestimmungen in anderen Gesetzen sowie eine Reihe von Verordnungen ergänzen die grundlegenden Regeln des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes. Neben dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz ist für IKT Betriebe sicher die Bildschirmarbeitsverordnung von Bedeutung.
In jedem Betrieb müssen Arbeitsplätze, Arbeitsvorgänge, Arbeitsmittel und -Materialien sowie das persönliche Verhalten so gestaltet werden, dass Erkrankungen durch Arbeit und Arbeitsunfälle verhindert werden. Dafür hat der Betrieb einen Mechanismus zur Selbstkontrolle einzurichten. Der Betrieb ist verpflichtet, Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen und daraus entsprechende Maßnahmen abzuleiten. In Österreich hat sich dafür der Begriff Evaluierung eingebürgert.
Mittlerweile stehen für eine Vielzahl von Einzelfragen HILFSMITTEL zur Verfügung. Viele davon können kostenlos bezogen werden. Eine umfangreiche Sammlung solcher Hilfsmittel finden Sie unter www.eval.at.
Grundsätzlich richtet sich das Gebot, dass Arbeit die Gesundheit nicht schädigen darf, an die ArbeitgeberInnen. Soweit im Unternehmen Betriebsräte/Betriebsrätinnen gewählt sind (möglich ist das bereits bei 5 MitarbeiterInnen), sind sie beauftragt und befugt, sich in Fragen von Gesundheit und Sicherheit zu engagieren.
Im Betrieb tragen verpflichtend zu bestellende Sicherheitsvertrauenspersonen dazu bei, dass ‚nichts anbrennt’.
Für viele Fragen im Zusammenhang mit Gesundheit und Sicherheit ist das Know How von SpezialistInnen notwendig und hilfreich. Diese Präventivkräfte werden vom Betrieb und auf dessen Kosten bereitgestellt. Unternehmen bzw. Betriebsstätten mit weniger als 51 MitarbeiterInnen erhalten arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Beratung kostenlos durch AUVAsicher. Beratung zu speziellen Fragen im Zusammenhang mit Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz erhalten Betriebe auf Anforderung vom jeweiligen örtlich zuständigen Unfallverhütungsdienst UVD der AUVA.
In den IKT Branchen spielt der Bildschirm als Arbeitsmittel eine herausragende Rolle. Bildschirmarbeit belastet die Augen. Deshalb haben ArbeitnehmerInnen in einschlägigen Tätigkeiten das Recht auf kostenlose Untersuchungen und gegebenenfalls auf eine sog. Bildschirmbrille.
Wenn Arbeit trotz der Vorsorgemaßnahmen zu einer Berufskrankheit oder einem Arbeitsunfall führt, erhält die betroffene Person Versicherungsleistungen von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt AUVA. Unternehmen mit weniger als 51 Beschäftigten erhalten bei Krankenständen von MitarbeiterInnen unter bestimmten Bedingungen eine Vergütung für die Kosten der Lohnfortzahlung.
Eine eigene Behörde (www.arbeitsinspektion.gv.at) kontrolliert, interveniert und berät und dokumentiert damit auch das öffentliche Interesse an gesunder und sicherer Arbeit. An die Arbeitsinspektion können sich ArbeitnehmerInnen und ArbeitgeberInnen wenden, telefonisch kann Rat und Unterstützung durch die Arbeitsinspektion auch anonym eingeholt werden.
Manchmal wird versucht, Gesundheitsförderung im Betrieb als "modernen Ersatz" für "herkömmlichen" ArbeitnehmerInnenschutz darzustellen. Die ist weder sachlich gerechtfertigt noch sinnvoll. Gesundheitsförderung und / statt / gegen ArbeitnehmerInnenschutz
Rechtsvorschriften, die für Arbeit in IKT Betrieben relevant sind:
ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG)
Bildschirmarbeitsverordnung (BS-V) und Arbeitsstättenverordnung (AStV)
Evaluierung
Sicherheitsvertrauenspersonen (SVPs)
Präventivkräfte
Betriebsrat/Betriebsrätin (Körperschaft) und deren Mitglieder
Arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Beratung für Kleinbetriebe: AUVAsicher
Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA)
Beratung durch ExpertInnen
Entgeltfortzahlung wegen Krankheit oder Unfall
Bildschirmbrille und Untersuchung der Augen
Gesundheitsförderung und / statt / gegen ArbeitnehmerInnenschutz